Satzung
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Bundesvereinigung der Anwälte und zertifizierten Berater für Steuerstrafrecht e.V – BVSteuerstrafrecht“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Bundesvereinigung der Anwälte und zertifizierten Berater für Steuerstrafrecht e.V – BVSteuerstrafrecht“.
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist
1. die fachliche Interessenvertretung und Fortbildung der Mitglieder sowie
2. nach Bedarf auch die Fortbildung über den Verein hinaus,
3. die Beteiligung an der Weiterentwicklung des nationalen und internationalen Steuerstrafrechts und damit zusammenhängenden Rechts- und Themenkreisen in der Gesetzgebung und Verwaltung, in der Wissenschaft, in der Rechtsprechung, sowie die diesbezügliche Teilnahme in der öffentlichen Diskussion und
4. die Organisation und Teilnahme an Veranstaltungen im In- oder Ausland, die den vorgenannten Zwecken dienen.
§ 3 Eintritt von Mitgliedern
1. Mitglied des Vereins kann werden, wer als Rechtsanwalt oder Steuerberater in Deutschland zugelassen ist, oder im Ausland über eine vergleichbare Zulassung verfügt und am ersten Lehrgang zum Erwerb der Bezeichnung als „Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)“ teilgenommen hat, bzw. als Absolvent zukünftiger Lehrgänge die Bezeichnung „Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)“ zu führen berechtigt ist. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
2. Der Vorstand kann bei übergeordneten Vereinsinteressen, insbesondere wenn der Antragsteller ein ausgewiesener Spezialist im Steuerstrafrecht ist, von den Voraussetzungen nach Absatz 1 zur Aufnahme absehen.
§ 4 Austritt von Mitgliedern
Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten.
§ 5 Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 7 Vorstand
Gesetzlicher Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist als 1. Vorsitzender der Präsident, als 2. Vorsitzender der Vizepräsident, als 3. Vorsitzender der stellvertretende Vorsitzende, 4. der Generalsekretär, 5. der Schatzmeister und 6. der Leiter Fortbildung.
Weitere Vorstandsmitglieder sind:
1. Der Schriftführer,
2. Der Fachbereichsvorsitzende Strafrecht und
3. Der Fachbereichsvorsitzende Steuerrecht
Jedes Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt; es bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Jedes Mitglied des gesetzlichen Vorstands ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Dies betrifft insbesondere auch Anmeldungen zum Vereinsregister.
§ 8 Mitgliederversammlungen
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
§ 9 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, sollte auch dieser verhindert sein, durch den übrigen Vorstand, in Textform einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliedsadresse.
§ 10 Ablauf von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Protokollführer ist der Schriftführer. Im Falle der Verhinderung des Schriftführers bestimmt der Versammlungsleiter den Protokollführer.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Das jeweilige Abstimmungsverfahren legt der Versammlungsleiter fest. Sonst erfolgen Abstimmungen grundsätzlich durch Handaufheben.
§ 11 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom Protokollführer (§ 10) in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.
§ 12 Vorstandssitzungen
Vorstandssitzungen werden nach Bedarf vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten durch einfachen Brief einberufen. Sie können bei Zustimmung des Gesamtvorstands auch im Ausland einberufen werden. Der Vorstand wird ermächtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.